Artikel erstellt am 30.01.2026
von Andreas Kühl | ca: 4 Min. zu lesen

Was passiert mit der Wärmepumpe bei einem Anschlusszwang an das Wärmenetz?

Bundesweit arbeiten Städte und Gemeinden derzeit mit der kommunalen Wärmeplanung an einem möglichen Ausbau der Fernwärme mit erneuerbaren Energien oder Abwärme. Wer bereits in eine neue Wärmepumpe investiert hat oder dies beabsichtigt, stellt sich die Frage, ob diese weiterbetreiben werden darf, wenn eine Pflicht zum Anschluss und zur Nutzung der Fernwärme erlassen wird. Die Sorge ist unbegründet. In diesem Beitrag zeigen wir, was dahintersteckt und warum laut Gutachten eine Wärmepumpe weiter betrieben werden kann.

Wärmepumpe vor einem Wohnhaus
Wärmepumpe vor einem Wohnhaus (Bildquelle: ink drop – stock.adobe.com)

Anschluss- und Benutzungszwang für klimafreundliche Wärmenetze

Wärmenetze sollen einen wesentlichen Teil zu einer künftigen klimaneutralen Wärmeversorgung beitragen, denn sie haben das Potenzial, mehrere Gebäude, ganze Straßenzüge oder Quartiere gleichzeitig mit Wärme zu versorgen. Sie können klimafreundliche Wärmequellen, wie Abwärme, Geothermie, Biomasse oder Gewässer verwenden, die einzelne Heizungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand nutzen können. Um diese Quellen zu erschließen, sind jedoch hohe Investitionen notwendig und ein wirtschaftlicher Betrieb benötigt eine Mindestabnahme der Wärme. Investoren brauchen diese als Sicherheit, um mit der Planung und dem Bau neuer Wärmeleitungen bzw. -erzeuger zu beginnen.

Um eine hohe Anschlussquote an ein Wärmenetz zu erreichen, muss das Angebot für Verbraucher wirtschaftlich besonders attraktiv sein. Oder Städte und Gemeinden greifen zu einem Instrument, mit dem sie eine hohen Anschlussdichte erreichen: Der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ). Der Anschlusszwang bedeutet, dass Eigentümer ihr Grundstück anschließen lassen müssen und mit dem Benutzungszwang müssen sie die Leistung in Anspruch nehmen.

Alle Hauseigentümer kennen einen solchen Zwang: Wasser- und Abwasser. Jedes neue Haus muss an die Wasserversorgung angeschlossen werden und sich vom örtlichen Wasserwerk beliefern lassen.

Im Rahmen einer kommunalen Satzung oder eines Bebauungsplans können Städte und Gemeinden, abhängig von der jeweiligen Gemeinde- oder Kommunalordnung des Bundeslandes, einen solchen Zwang einführen. Dieses Mittel kann nur die jeweilige Kommune beschließen, im Gesetz zur Wärmeplanung und im Gebäudeenergiegesetz sind keine allgemeinen Pflichten zum Anschluss und zur Nutzung der Fernwärme vorgesehen.

Eine Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung eines lokalen Wärmenetzes darf nicht ohne Begründung eingeführt werden. Es bestehen strenge Voraussetzungen, wie das „Gemeinwohl“, die öffentliche Daseinsvorsorge oder ein öffentliches Bedürfnis. Bei Wasser und Abwasser gilt die öffentliche Daseinsvorsorge der Stadt oder Gemeinde als Begründung für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Die Kommune oder das kommunale Wasserwerk kümmern sich um sauberes Trinkwasser und Entsorgung des Abwassers. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit und kann nicht von einzelnen Verbrauchern in der gleichen Qualität umgesetzt werden.

Bei der Wärmeversorgung ist es schwieriger, denn einzelne Verbraucher können sich auch selbst mit Wärme versorgen. Aus diesem Grund müssen in jedem Einzelfall die Pro- und Contra-Argumente einer solchen Satzung umfassend gegeneinander abgewogen werden und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Der Klima- und Umweltschutz ist als Begründung für das Gemeinwohl zulässig. Wirtschaftliche Interessen des Betreibers sind hingegen keine Begründung für das Gemeinwohl.

Kann die Wärmepumpe weiter betrieben werden?

Was ist nun mit dem Fall, dass eine Wärmepumpe bereits eingebaut ist, wenn die Stadt oder Gemeinde in der Straße des Grundstücks ein Wärmenetz verlegt und einen Anschluss- und Benutzungszwang beschließt? Ein solcher Zwang erfordert eine Begründung, wie z. B. den Klimaschutz. Der Betrieb einer Wärmepumpe dient jedoch ebenfalls dem Klimaschutz und unterscheidet sich von einer zentralen Wärmepumpe nur durch die Effizienz oder den Strombezug.

Die Durchsetzung eines Zwangs zum Anschluss an ein Wärmenetz und zu seiner Nutzung ist in diesem Fall nicht verhältnismäßig. Eine Wärmepumpe muss nicht ausgebaut und darf weiter betrieben werden.

Geplante Wärmepumpe bei bestehendem ABZ

Der Fall, dass Eigenheimbesitzer ihren bestehenden Anschluss an ein Wärmenetz bei einem Anschlusszwang kündigen möchten, um auf eine eigene Wärmepumpe umzusteigen, sieht ähnlich aus. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss in der Regel gewährt werden, da die einzelne Wärmepumpe für den Klimaschutz als gleichwertig betrachtet werden kann.

Der Text beruft sich auf Gutachten und Einschätzungen von Rechtsanwälten, unter anderem für den Bundesverband Wärmepumpe. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass entsprechende kommunale Satzungen Ausnahmen vorsehen müssen, auf die sich berufen kann, wer sich mit einer Wärmepumpe selbst versorgen möchte. Eine Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Betrieb einer Wärmepumpe sei meistens nicht verhältnismäßig. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung und keine eventuell erforderliche Beurteilung eines Einzelfalls.

Nach oben scrollen
Share via
Copy link