Artikel aktualisiert am 19.03.2024
von Boris Stippe | ca: 7 Min. zu lesen

Clearingstelle EEG

Wer vermittelt zwischen PV-Anlagen und Netzbetreibern?

Die Clearingstelle EEG ist eine unabhängige Stelle, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eingerichtet wurde. Sie dient als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern im Bereich der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz.

EEG - Erneuerbare Energien Gesetz
EEG – Erneuerbare Energien Gesetz (Bildquelle: MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

Die Clearingstelle EEG ist eine nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingerichtete Schlichtungsstelle. Sie hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz zu klären. Konkret geht es dabei um Fragen der Abrechnung von Vergütungen für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien und um die Realisierung von Netzanschlüssen.

Die Clearingstelle EEG agiert dabei als unabhängige Stelle und hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Streitparteien. Stattdessen setzt sie auf ein Schlichtungsverfahren, in dem beide Parteien angehört werden und ihre Standpunkte darlegen können. Auf dieser Grundlage erarbeitet die Clearingstelle EEG eine Empfehlung für eine faire und einvernehmliche Lösung des Konflikts.

Die Bedeutung der Clearingstelle EEG liegt vor allem darin, dass sie dazu beiträgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland voranzutreiben. Denn indem sie Konflikte zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern schnell und unkompliziert löst, sorgt sie dafür, dass der Ausbau erneuerbarer Energien wie der Solarenergie nicht durch bürokratische Hürden oder Interessenskonflikte gebremst wird.

Wie kann ich mich als Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG wenden?

Als Anlagenbetreiber können Sie sich bei Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz an die Clearingstelle EEG wenden. Dazu müssen Sie bei der Clearingstelle EEG einen Antrag auf Schlichtung stellen.

Der Schlichtungsantrag ist schriftlich und in deutscher Sprache einzureichen. Er sollte den Streitgegenstand, die Beteiligten sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

Der Antrag kann per Post, E-Mail oder Fax bei der Clearingstelle EEG eingereicht werden. Die genauen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der Clearingstelle EEG.

Nach Eingang des Antrags prüft die Clearingstelle EEG, ob sie für den Streitfall zuständig ist und ob die Voraussetzungen für eine Schlichtung vorliegen. Ist dies der Fall, wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Das Schlichtungsverfahren selbst wird dann in der Regel schriftlich durchgeführt. Beide Parteien haben die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzulegen und auf die Argumente der Gegenseite einzugehen. Auf dieser Grundlage erarbeitet die Clearingstelle EEG eine Empfehlung für eine faire und einvernehmliche Lösung des Konflikts.

Die Entscheidung der Clearingstelle EEG ist für die Parteien nicht bindend. Sie kann jedoch als wichtige Grundlage für eine Einigung dienen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Schiedsspruch herangezogen werden.

Welche Streitigkeiten kann die Clearingstelle EEG klären?

Die Clearingstelle EEG kann Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern im Zusammenhang mit der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz schlichten. Dabei geht es unter anderem um Fragen der Vergütungsabrechnung, der Durchführung des Netzanschlusses und der Einhaltung technischer Anforderungen.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Abrechnung der Vergütung. Anlagenbetreiber haben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Anspruch auf eine bestimmte Vergütung für die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Diese Vergütung ist abhängig von der Art der erneuerbaren Energiequelle, der Leistung der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Zu Unstimmigkeiten kann es jedoch kommen, wenn der Netzbetreiber die Abrechnung fehlerhaft vornimmt oder Unklarheiten über die Höhe der Vergütung bestehen.

Ein weiterer häufiger Konfliktpunkt ist die Frage des Netzanschlusses. Anlagenbetreiber haben einen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien und zügigen Netzanschluss, der jedoch nicht immer reibungslos verläuft. Es kann zu Verzögerungen bei der Realisierung des Netzanschlusses oder zu Problemen bei der technischen Umsetzung kommen.

Schließlich können auch technische Anforderungen zu Konflikten führen. Die Anforderungen an den Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen an das öffentliche Netz sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des jeweiligen Netzbetreibers festgelegt. Hier kann es zu Diskussionen kommen, wenn die Anforderungen nicht eindeutig sind oder der Netzbetreiber die Einhaltung der Anforderungen anzweifelt.

Wie lange dauert es, bis die Clearingstelle EEG eine Empfehlung ausspricht?

Wie lange es dauert, bis die Clearingstelle EEG eine Empfehlung ausspricht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich strebt die Clearingstelle EEG jedoch eine schnelle und unkomplizierte Lösung des Konflikts an.

Zunächst prüft die Clearingstelle EEG, ob sie für den Streitfall zuständig ist und ob die Voraussetzungen für eine Schlichtung vorliegen. Ist dies der Fall, wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Die Dauer des Schlichtungsverfahrens selbst hängt dann vor allem von der Komplexität des Streitfalls und der Menge der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen ab. In der Regel wird das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt, was dazu beiträgt, dass es effizienter ablaufen kann als eine mündliche Verhandlung.

Es ist aber auch möglich, dass die Clearingstelle EEG zur Klärung des Konfliktes eine mündliche Verhandlung anberaumt. In diesem Fall kann es zu längeren Wartezeiten kommen, da Termine koordiniert und ggf. Reisekosten erstattet werden müssen.

Insgesamt ist die Clearingstelle EEG jedoch bestrebt, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags eine Empfehlung auszusprechen. Dies ist jedoch kein starrer Zeitrahmen und kann je nach Einzelfall variieren.

Zu beachten ist auch, dass die Konfliktparteien selbst dazu beitragen können, die Dauer des Schlichtungsverfahrens zu verkürzen. Wenn sie die Fragen und Anforderungen der Clearingstelle EEG zügig und umfassend beantworten, kann dies zu einem schnelleren Abschluss des Verfahrens beitragen.

Kann ich mich als Anlagenbetreiber auch ohne die Clearingstelle EEG mit dem Netzbetreiber einigen?

Ja, Sie haben als Anlagenbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit, sich mit dem Netzbetreiber auch ohne Einschaltung der Clearingstelle EEG zu einigen. Die Clearingstelle EEG ist keine verpflichtende, sondern eine freiwillige Schlichtungsstelle, die als unabhängiger Vermittler bei Konflikten im Zusammenhang mit der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz tätig werden kann.

Wenn Sie als Anlagenbetreiber mit dem Netzbetreiber in Konflikt geraten, ist es daher ratsam, zunächst das direkte Gespräch zu suchen und eine Einigung anzustreben. Häufig lassen sich bereits im Rahmen von Gesprächen zwischen den Parteien Lösungen finden, die für beide Seiten akzeptabel sind. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld klare Absprachen zu treffen und mögliche Streitpunkte frühzeitig zu klären.

Ist eine direkte Einigung mit dem Netzbetreiber nicht möglich, können Sie als Anlagenbetreiber weitere Schritte einleiten. So können Sie beispielsweise eine Beschwerde bei der zuständigen Regulierungsbehörde einreichen oder den Rechtsweg beschreiten. Beachten Sie jedoch, dass diese Verfahren häufig mit hohen Kosten verbunden sind und länger dauern können als eine Schlichtung durch die Clearingstelle EEG.

Welche Auswirkungen hat eine Entscheidung der Clearingstelle EEG auf meine Vergütung für die Einspeisung von Solarstrom?

Eine Entscheidung der Clearingstelle EEG hat grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf die Vergütung, die Sie als Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Solarstrom erhalten. Denn die Höhe der Vergütung und die Auszahlung der Vergütung sind gesetzlich geregelt und unabhängig von der Entscheidung der Clearingstelle EEG.

Allerdings kann sich eine Entscheidung der Clearingstelle EEG mittelbar auf Ihre Vergütung auswirken. Entscheidet die Clearingstelle EEG beispielsweise, dass der Netzbetreiber falsch abgerechnet hat und Ihnen deshalb eine höhere Vergütung zusteht, können Sie eine Nachzahlung erhalten. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass die Clearingstelle EEG entscheidet, dass Ihre Forderungen unberechtigt sind und Ihnen deshalb keine höhere Vergütung zusteht.

Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung der Clearingstelle EEG für die Parteien nicht bindend ist. Wenn Sie als Anlagenbetreiber mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie weiterhin auf anderem Wege Ihre Forderungen durchsetzen.

Fazit

Die Clearingstelle EEG ist eine unabhängige Schlichtungsstelle im Bereich der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingerichtet wurde. Anlagenbetreiber können sich bei Streitigkeiten mit dem Netzbetreiber an die Clearingstelle EEG wenden und einen Antrag auf Schlichtung stellen. Die Clearingstelle EEG agiert als unabhängige Vermittlungsstelle und setzt auf ein Schlichtungsverfahren, in dem beide Parteien angehört werden und ihre Standpunkte darlegen können. Eine Entscheidung der Clearingstelle EEG hat zwar grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf die Vergütung, die Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Solarstrom erhalten, kann aber mittelbar dazu beitragen, Konflikte schneller und unkomplizierter zu lösen und eine faire Lösung zu finden.

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