Artikel erstellt am 07.01.2024
von Boris Stippe | ca: 7 Min. zu lesen

Grüne Energie, weniger Steuern: Photovoltaik Anlagenförderung

In einer Zeit, in der erneuerbare Energien immer mehr in den Fokus rücken, setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen zur Förderung der grünen Energie. Mit Beginn des Jahres 2023 tritt eine wegweisende Änderung in Kraft, die insbesondere Besitzer kleinerer Photovoltaikanlagen erheblich entlasten wird. Das Jahressteuergesetz 2022 bringt eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen, die sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Diese Maßnahmen, die unter Begriffen wie Nullsteuersatz, Steuerbefreiung und Vereinfachungsregelung bekannt sind, zielen darauf ab, den Einsatz und die Verbreitung von Photovoltaikanlagen attraktiver zu machen.

Geldscheine und Kugelschreiber stellen Steuerentlastung dar
Geldscheine und Kugelschreiber stellen Steuerentlastung dar (Bildquelle: Butch – stock.adobe.com)

Umsatzsteuer ab 2023: Einführung des 0%
Mehrwertsteuersatzes

Seit dem 1. Januar 2023 genießen Käufer von Photovoltaikanlagen und zugehörigen Stromspeichern eine besondere steuerliche Erleichterung. Anstelle der früheren 19% Mehrwertsteuer, die allgemein als Umsatzsteuer bekannt ist, wird nun ein Nullsteuersatz angewendet. Das bedeutet, dass der Netto- und Brutto-Betrag auf der Rechnung für eine Photovoltaikanlage gleich sind, was einer Steuerbefreiung gleichkommt.

Neue EU-Richtlinien für Photovoltaik

Diese außergewöhnliche Regelung, bei der 0% Umsatzsteuer auf ein ansonsten steuerpflichtiges Produkt angewendet werden, wurde durch eine EU-Richtlinie aus April 2022 ermöglicht. Diese erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Mehrwertsteuer für bestimmte, politisch bevorzugte Produkte zu eliminieren. Dies betrifft insbesondere die „Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die gemeinnützige Zwecke erfüllen“.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ab 2023 gilt diese neue Regelung für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage, einschließlich aller Komponenten wie Batteriespeicher. Das gilt auch, wenn der Batteriespeicher nachträglich zu einer bestehenden Anlage
hinzugefügt wird. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um von der Mehrwertsteuerbefreiung zu profitieren:

  • Die Photovoltaikanlage muss auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe installiert werden. Auch öffentliche und andere gemeinnützige Gebäude sind eingeschlossen.
  • Die Leistung der PV-Anlage darf laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp betragen.
  • Sie müssen der Betreiber der Anlage sein und die Rechnung muss auf Ihren Namen ausgestellt sein.
  • Die Installation der Anlage und/oder des Batteriespeichers muss nach 2023 abgeschlossen sein.

Für Balkonkraftwerke und die Miete von Photovoltaikanlagen gelten besondere Regelungen bezüglich der Umsatzsteuer. Bei bestimmten Leasing- oder Mietkaufverträgen kann der Nullsteuersatz ebenfalls angewendet werden, wenn Sie am Ende der Mietdauer automatisch Eigentümer der Anlage werden.

Seit 2023 entfällt auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von Strom aus einer neuen, zum Nullsteuersatz erworbenen PV-Anlage. Dies bedeutet, dass der selbst verbrauchte Strom nicht mehr versteuert werden muss, was das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben bestätigt hat.

Die Folgen der Steuerbefreiung

Die Auswirkungen der Steuerbefreiung sind umfassend: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer, ist Ihre neue Photovoltaikanlage in der Regel auch von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass Sie die Anlage ohne jegliche Steueranmeldung betreiben können. Sie benötigen nicht einmal den Status eines Kleinunternehmers, um die Anlage steuerlich irrelevant zu betreiben.

Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage nicht beim Finanzamt anmelden, erhalten Sie keine Unternehmenssteuernummer. In diesem Fall kann der Netzbetreiber die im Marktstammdatenregister registrierte Nummer Ihrer Photovoltaikanlage für die Abrechnung der Einspeisevergütung verwenden.

In bestimmten Fällen kann Ihre Photovoltaikanlage jedoch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein, beispielsweise wenn Sie sie vor 2023 installiert haben oder wenn Sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht erfüllen. Für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen werden, entfällt jedoch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.

Umsatzsteuer für Bestandsanlagen: Wechsel zur Kleinunternehmerregelung

Bei der Umsatzsteuer besteht weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen der Kleinunternehmerregelung und der Regelbesteuerung.

Entscheiden Sie sich für den Status als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG, bedeutet dies, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Erlöse abführen müssen. Allerdings steht Ihnen in diesem Fall auch kein Vorsteuerabzug zu. Das heißt, die Mehrwertsteuer, die Sie für die Planung, Anschaffung und Installation Ihrer Photovoltaikanlage gezahlt haben – oft handelt es sich hierbei um mehrere Tausend Euro – können Sie nicht vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

In der Vergangenheit war es oft vorteilhaft, zunächst die Regelbesteuerung zu wählen. Insbesondere Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ihre Anlage zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen haben, dürften häufig diesen Weg gewählt haben und befinden sich noch in der Regelbesteuerung. Wer jedoch ab 2023 eine Photovoltaikanlage erwirbt, zahlt in der Regel keine Mehrwertsteuer mehr, wodurch der bürokratische Weg über die Regelbesteuerung entfällt.

Anfängliche Regelbesteuerung

Wenn Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, unterliegen Sie der Regelbesteuerung. Sie zahlen dann 19% Umsatzsteuer sowohl auf den ins Netz eingespeisten und verkauften Strom als auch auf den von Ihnen selbst verbrauchten Strom. Solange Sie der Regelbesteuerung unterliegen, müssen Sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Der Vorteil dabei ist, dass Sie berechtigt sind, Vorsteuern geltend zu machen. Die Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf Ihrer Photovoltaikanlage sowie für die Planung und Installation ausgegeben haben, können Sie mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen. Auf diese Weise können Sie sich im Jahr der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage einen erheblichen Betrag vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Während des Betriebs fallen weitere Kosten an, für die Sie Steuern geltend machen können, wie beispielsweise für den Stromzähler, die Anlagenüberwachung, Wartung, Reparaturen oder den Steuerberater. Beachten Sie jedoch, dass auf Versicherungen eine Versicherungssteuer anfällt, die nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.

Wechsel zum Kleinunternehmerstatus nach sechs Jahren

Sie sind ab der Inbetriebnahme Ihrer Anlage zunächst fünf Jahre lang an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Falls Sie eine Anlage mitten im Jahr in Betrieb nehmen, zählt das Jahr der Inbetriebnahme als volles Kalenderjahr. Nach Ablauf dieser fünf Jahre können Sie beim Finanzamt beantragen, künftig als Kleinunternehmer behandelt zu werden.

Melden Sie sich dafür rechtzeitig vor Beginn des neuen Jahres bei Ihrem Finanzamt und teilen Sie Ihren Wunsch mit. Tatsächlich empfiehlt es sich, von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung erst nach sechs Jahren zu wechseln, da das Jahr der Inbetriebnahme mitzählt. Der Grund dafür ist der sogenannte Berichtigungszeitraum, der erst nach vollen fünf Jahren des laufenden Anlagenbetriebs endet. Während dieser Zeit kann das Finanzamt den bereits gewährten Vorsteuerabzug berichtigen und eine Rückforderung stellen. Bei in das Dach integrierten Photovoltaikanlagen beträgt dieser Berichtigungszeitraum sogar zehn Jahre.

Vorgehensweise für 2024

Bei der Planung, im Jahr 2024 eine neue Photovoltaikanlage zu installieren, ist es wichtig, zunächst zu prüfen, ob man für die Steuerbefreiungen in Frage kommt. Für Anlagen, die zwischen 2019 und 2022 in Betrieb genommen wurden, besteht die Möglichkeit, dass man sich ursprünglich gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat und der regulären Besteuerung unterliegt. In solchen Fällen kann es vorteilhaft sein, den Status als Kleinunternehmer anzustreben, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Fazit: Steuererleichterungen für Photovoltaik lohnt sich

Die Einführung der steuerlichen Erleichterungen für Photovoltaikanlagen ab 2023 markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der Förderung erneuerbarer Energien. Durch die Anwendung des Nullsteuersatzes und die Möglichkeit der Steuerbefreiung werden sowohl neue als auch bestehende Anlagenbesitzer erheblich entlastet. Diese Maßnahmen vereinfachen nicht nur die finanzielle Last für Betreiber von Photovoltaikanlagen, sondern fördern auch aktiv den Ausbau grüner Energiequellen.

Für neue Anlagen ab 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch, was eine zusätzliche finanzielle Erleichterung darstellt. Das unterstreicht das Engagement der Bundesregierung und der EU, nachhaltige Energiequellen attraktiver und zugänglicher zu machen. Die Möglichkeit, als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit zu werden, bietet zudem eine flexible Option für Anlagenbetreiber, die ihre steuerlichen Verpflichtungen minimieren möchten.

Insgesamt zeigen diese Entwicklungen ein starkes Bekenntnis zu umweltfreundlichen Technologien und eine klare Richtung hin zu einer nachhaltigeren Zukunft. Die steuerlichen Anreize sind ein entscheidender Schritt, um die Nutzung von Photovoltaik zu fördern und den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen.

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