Im November 2023 untersagte das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, Kredite für Corona-Hilfe umzuwidmen. Daraufhin hat die Bundesregierung den Rotstift angesetzt – mit Folgen für Immobilieneigentümer und Haushalte. Erste Förderprogramme wurden vorübergehend gestoppt oder beendet; über das Fortbestehen anderer herrscht Unklarheit – etwa „Solarstrom für Elektroautos“. Und ein großer Teil der geplanten Änderungen im EEG kommt wohl erst im Frühling 2024.
Vier Wochen hat es im vergangenen Herbst gedauert, bis sich die Ampel-Parteien darüber einig waren, das Loch im Bundeshaushalt zu stopfen. Immerhin: Die Eckpunkte wurden vor Weihnachten bekannt gegeben: Die Lücke schließen Mehreinnahmen durch höhere CO2-Preise auf Brennstoffe und Kraftstoffe sowie Kürzungen im Etat verschiedener Ministerien, allen voran der Ministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, Bau und Verkehr. Mehrere Förderprogramme wurden 2023 beendet.
1. Geringere Subventionen für Solarfabriken, Neuerungen für PV auf 2024 verschoben
Um die Abhängigkeit von Importen für Solarzellen zu verringern, soll die Solarindustrie in Deutschland wieder gestärkt und neue Fabriken gebaut werden. Die bisher in Aussicht gestellten Subventionen fallen im Zuge der Einsparungen nun niedriger aus. Aufgrund der Haushaltsdebatte schaffte es nur ein Teil des ursprünglich geschnürten Solarpakets im Dezember 2023 in den Bundestag. Dort wurden Neuerungen für die Windenergie beschlossen sowie, dass Betreiber von PV-Anlagen größer 100 Kilowatt, die ihren Strom direkt vermarkten müssen, für einen Verstoß gegen diese Pflicht im ersten Halbjahr 2024 nicht mit Sanktionen belegt werden. Wenn der andere Teil des Solarpakets 2024 in den Bundestag kommt, soll die Leistungsgrenze für die verpflichtende Direktvermarktung ohnehin auf 400 Kilowatt angehoben werden. Auch alle anderen geplanten Vereinfachungen für Photovoltaikanlagen sind bis dahin aufgeschoben.
2024 ist damit ohne die Vereinfachungen für Balkonsolaranlagen und Gebäudestrom gestartet. Der Gesetzentwurf sieht bislang vor, dass Betreiber von Stecker-Solar-Geräten mit bis zu zwei Kilowatt Modulleistung und einer Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt diese dem Netzbetreiber nicht melden müssen und ihren Stromzähler nicht tauschen müssen, auch wenn es noch ein Ferrariszähler sein sollte. Zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung sollen die PV-Systeme zählen, deren Solarstrom im Gebäude genutzt wird, aber bei denen der Betreiber der Anlage und die Stromnutzer nicht dieselbe Person sind. Bisher gehören solche System zu den Mieterstromanlagen und der Anlagenbetreiber hat sich als Energieversorger zu registrieren, weil er anderen Strom liefert. Die vorgesehene Neuregelung stellt Anlagen zur gemeinschaftlichen Versorgung in einem Mehrfamilienhaus den Eigenversorgungsanlagen auf Einfamilienhäusern gleich: Der Anlagenbetreiber gilt rechtlich nicht mehr als Energieversorger. Die Hausbewohner können frei entscheiden, ob sie den Solarstrom vom Dach möchten. Vollständig mit Strom versorgen muss sie der Anlagenbetreiber nicht.
Frühestens im April wird das Solarpaket im Bundestag abschließend beraten werden. Dass der Gesetzentwurf nach dem Jahreswechsel so lange nicht im Plenarsaal behandelt wurde, lag an einer Diskussion über einen möglichen Resilienzbonus, nach dem Teile der Solarindustrie verlangten, um gegen Billigimporte aus China geschützt zu sein. Die Idee dahinter ist: Verwenden Investoren Module aus deutscher Produktion, können sie eine höhere Einspeisevergütung erhalten. Im März zeichnete sich ab, dass ein solcher Resilienzbonus nicht eingeführt werden wird.
Neben der EEG-Novelle sollten Interessenten an einer Photovoltaikanlage einen Stichtag 2024 im Auge haben: Die Fördertarife für Solarstrom über das Erneuerbare-Energien-Gesetz sinken zum 1. August wieder um ein Prozent.
2. Umweltbonus beendet und weniger Geld für Tank- und Ladeinfrastruktur
Kurzfristig eingestellt hat die Bundesregierung die Förderung von Elektroautos, den sogenannten Umweltbonus. Seit Februar 2020 gab es beim Kauf reiner Elektroautos (bis Ende 2022 auch für Hybrid-Fahrzeuge) Zuschüsse von mehreren Tausend Euro. Ende 2025 sollte das Förderprogramm auslaufen – nun wurde es zwei Jahre früher beendet. Bis einschließlich 17. Dezember 2023 konnten Förderanträge eingereicht werden. Mehr als zwei Millionen Fahrzeuge wurde mit rund 10 Milliarden Euro bezuschusst.
Einschnitte gibt es auch bei der Förderung zum Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur: Das Programm „Solarstrom für Elektroautos“ wird 2024 nicht fortgeführt. Darüber hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Schaffung von Ladestationen für Elektroautos zur privaten Nutzung bezuschusst, wenn diese zusammen mit einer PV-Anlage und einem Batteriespeicher angeschafft wurden. Anträge konnten 2023 nur einen Tag eingereicht werden – das Interesse am Programm war so groß, dass die bereitgestellten Mittel binnen eines Tages vergeben waren. Die für 2024 geplante zweite Förderrunde wurde im Zuge der Haushaltskonsolidierungen gestrichen.
3. Höhere CO2-Preise auf Erdgas, Heizöl und Sprit
Der CO2-Preis auf Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Diesel wird 2024 wieder auf den Wert gehoben, der bei Verabschiedung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 2020 festgelegt wurde: 45 Euro pro Tonne Kohlendioxid. 2025 erhöht er sich auf 55 Euro pro Tonne. Auch dieser Wert stand schon einmal im Gesetz. Die aktuelle Bundesregierung hatte die CO2-Preise aufgrund der hohen Energiepreise nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine verringert.
Für Verbraucher bedeutet der zum Jahreswechsel steigende CO2-Preis diese Kosten:
CO2-Preis | Kosten netto | Kosten brutto | Erhöhung (brutto) gegenüber 2023 | |
Erdgas | 45 Euro/t | 0,816 Cent/kWh | 0,873 Cent/kWh | + 0,29 Cent/kWh |
Heizöl | 45 Euro/t | 12 Cent/Liter | 14,3 Cent/Liter | + 4,74 Cent/Liter |
Flüssiggas | 45 Euro/t | 0,97 Cent/kWh | 1,15 Cent/Liter | + 0,38 Cent/kWh |
Benzin | 45 Euro/t | 10,8 Cent/Liter | 12,8 Cent/Liter | + 4,25 Cent/Liter |
Diesel | 45 Euro/t | 12 Cent/Liter | 14,3 Cent/Liter | + 4,74 Cent/Liter |
2026 gibt es keinen festen Preis mehr sondern einen Preiskorridor von weiterhin 55 und 65 Euro pro Tonne. Ab 2027 geht der nationale CO2-Preis im EU-weiten Handel für Emissionszertifikate auf. Die Preise bestimmen sich dann am Markt. Um spätestens dann stärkere Steigerungen abzufedern, bereitet die Bundesregierung die Einführung eines Klimageldes vor. Die Einnahmen aus dem Zertifikatehandel sollen pro Kopf in bestimmter Höhe an die Bürger zurückgezahlt werden. Wer wenig Energie bezieht, könnte seine Ausgaben für die Emissionskosten komplett zurückerhalten; wer viel Energie benötigt, würde die Belastung spüren.
4. Keine Erhöhung der Fördermittel für energetische Sanierung
Noch Ende September 2023 hatte sich die Bundesregierung auf höhere Fördermittel für einzelne Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern geeinigt, die 2024 und 2025 ausgeschüttet werden sollten. Schließlich ist alles beim Alten geblieben: 15 Prozent beträgt ein Zuschuss über die Bundesförderung effiziente Gebäude – Einzelmaßnahme (BEG EM), wenn Dach, Fassade oder Kellerdecke gedämmt werden, ein Lüftungssystem eingebaut, die Heizung optimiert oder das Gebäude vor Überhitzung geschützt wird. Der Zuschuss kann sich um 5 Prozentpunkte erhöhen, wenn die Maßnahme im Rahmen einer geförderten Energieberatung empfohlen wurde. Die neue Förderrichtlinie trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit einer Haushaltssperre belegt wurde im November die geförderte Energieberatung für Wohngebäude. Seit 19. Januar 2024 können wieder Förderanträge gestellt werden.
5. Geringere Boni für Heizungstausch und späte Antragstellung
Beim Einbau einer neuen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien gibt es ab 2024 einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent – unabhängig von der gewählten Technologie. Wieder gestrichen wurden die beim Wohnungsgipfel erhöhten Fördermittel für den Klimageschwindigkeitsbonus, der auf den Einheitssatz aufgeschlagen werden kann. Auch hier bleibt es nun bei der geplanten Regelung vom Sommer: Der Bonus hat bis 2028 eine einheitliche Höhe, schmilzt danach im Zwei-Jahres-Rhythmus ab und fällt 2037 auf null. Belohnt werden damit Eigentümer, die eine funktionsfähige fossile Heizung vor Ende ihrer Lebensdauer gegen eine Anlage tauschen, die Umweltwärme, Biomasse oder Solarwärme nutzt oder sich an ein Wärmenetz schließen lassen. Anspruch auf den Bonus haben aber nur Eigentümer, die im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung wohnen. Vermieter erhalten den Bonus nicht – die Mittel dafür fielen dem Rotstift zum Opfer.
Zwei weitere Boni werden nicht verändert: für Wärmepumpen, die mit Erd-, Wasser- oder Abwärme arbeiten und solche, die mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten (+ 5 Prozentpunkte) sowie ein Einkommensbonus für Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen maximal 90.000 Euro im Jahr beträgt (+ 30 Prozentpunkte). Kummuliert darf ein Zuschuss zu einer neuen Heizung 70 Prozent der förderfähigen Kosten betragen, wenn der Eigentümer selbst in Haus oder Wohnung lebt. Die förderfähigen Kosten sind beschränkt – bei einem Einfamilienhaus auf 30.000 Euro. Je mehr Wohnungen das Haus hat, desto höher sind die Investitionskosten, auf die der Fördersatz angewendet werden kann.
Beantragt werden kann ein Zuschuss zu einer neuen Heizung seit 27. Februar 2024 für Einfamilienhäuser, in denen die Eigentümer selbst wohnen. Die Antragsformulare sind über ein Kundenportal der KfW-Bank zu stellen. Ab Mai sollen auch Eigentümer von Wohnhäusern mit mehr als einer Wohnung über das Portal Förderanträge stellen können; ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine zentrale Heizanlage im Haus errichten wollen. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Wohnungseigentümer, die eine Heizanlage in der Wohnung installieren möchten, sollen ab August Anträge einreichen können. Es ist bis Sommer 2024 ausnahmsweise möglich, die Heizung einzubauen, ehe ein Förderantrag eingereicht ist, wenn dieser bis November gestellt wird. Sicherer ist es aber, erst den Antrag zu stellen, die Förderzusage abzuwarten und dann zu investieren.
Fazit
Ehe Sie ein Steckersolargerät und eine PV-Anlage zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung anschaffen, sollten erst die geplanten Änderungen des EEG in Kraft sein. Um eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung oder Volleinspeisung zu kaufen, müssen Sie hingegen nicht warten. Im Gegenteil: Aufgrund der Absenkung der Fördertarife zum 1. August kann sich Eile lohnen.
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