Zwei Gesetzesnovellen stehen im Herbst und Winter bevor: zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die bisher geplanten Änderungen am EEG dürften für den Betrieb neuer PV-Anlagen auf Wohnhäusern einschneidend sein. Wer ohnehin installieren will, sollte dies schnell tun. Die zu erwartenden Änderungen beim GEG mahnen, notwendige energetische Modernisierungen allmählich vorzubereiten. Fördermittel für Wärmepumpen und Dämmung sind für 2026 ausreichend eingeplant.

Im Mai wurde Friedrich Merz zum Bundeskanzler gewählt. Viel Zeit blieb dem Bundestag damit bis zur Sommerpause nicht, um über Gesetzentwürfe der Bundesregierung zu diskutieren. Nun soll es einen „Reformherbst“ geben. Im Fokus steht auch die Energiepolitik.
Ministerin will fixe Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen streichen
Noch im Herbst 2025 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wohl eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorlegen. Es besteht Handlungsdruck, da die beihilferechtliche Genehmigung des EEG durch die Europäische Kommission bis Ende 2026 befristet ist. Zugleich hat die EU vorgeschrieben, dass sogenannte zweiseitige Differenzverträge einzuführen sind. Das bedeutet, dass die Gewinne aus dem Verkauf von Ökostrom aus geförderten Anlagen am Markt begrenzt und alle über den Grenzwert hinausgehenden Erlöse an den Staat abgeführt werden. Hierbei geht es um große Anlagen, deren Strom direkt vermarktet wird. Wer dazu bisher die Marktprämie nutzt, ist vor niedrigen Börsenpreisen geschützt, kann aber hohe Erlöse komplett einstreichen.
Eine Veränderung der festen Einspeisevergütung, die vor allem Betreiber kleinerr Photovoltaikanlagen auf Dächern und an Gebäuden nutzen, fordert die EU dagegen nicht. Dennoch hat Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) Mitte September in einem 10-Punkte-Plan angekündigt, die fixe Einspeisevergütung komplett abschaffen und eine Pflicht zur Direktvermarktung für alle Neuanlagen einführen zu wollen. Begründung der Ministerin: Kleine Dachanlagen rechneten sich auch ohne Einspeisevergütung.
Bisher muss Solarstrom aus Anlagen größer 100 Kilowatt Leistung direkt vermarktet werden. Die Kosten für die Direktvermarktung lassen sich nur bei größeren Stromhandelsmengen und vorhandenen Speicherkapazitäten wieder einfahren. Für kleinere PV-Anlagen zur Eigenversorgung lohnt sich das Geschäftsmodell eher nicht. Gleichwohl können kleine PV-Anlagen freiwillig direkt vermarktet werden. Bestehende Anlagen sollen von den angekündigten Änderungen nicht betroffen sein.
Was bedeutet das für angehende PV-Anlagenbetreiber?
Sie sollten schnell installieren, ehe das Gesetz so novelliert wird, wie es die Ministerin plant. Die mitregierende SPD sperrt sich zwar gegen eine Abschaffung der Einspeisevergütung. Aber setzt sich die Ministerin durch, rechnen sich kleine PV-Anlagen künftig schlechter. Nach aktuellem EEG haben Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung Anspruch auf Einspeisevergütung über 20 Jahre und unterliegen nicht der Pflicht zur Direktvermarktung. Dies kann auch nachträglich nicht verändert werden.
Eine zügige Installation bewahrt möglicherweise auch vor einer anderen Neuerung, die sich mittelfristig anbahnt: Stromerzeuger sollen nach Vorschlägen der Bundesnetzagentur Netzentgelte zahlen, wenn sie Strom ins öffentliche Netz speisen. Dazu wird die Stromnetzentgeltverordnung novelliert werden, die in aktueller Form noch bis Ende 2028 gültig ist.
Fördermittel für Heizungen und Dämmmaßnahmen 2026 sicher
Noch im Sommer hat die Bundesregierung den Haushalt für 2026 entworfen. Darin vorgesehen sind rund zwölf Milliarden Euro für die Förderung von Heizungstausch und energetischer Sanierung nach der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Das sind zwar 3,26 Milliarden Euro weniger als zuvor. Trotzdem bedeutet das keine nennenswerte Verschlechterung. Denn zwei größere Kostenblöcke belasten den Etat 2026 kaum noch:
- Das 2022 eingestellte CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist nahezu ausfinanziert. Bezuschusst wurde darüber Neubauten auf Passivhausniveau.
- Die Vorzieheffekte beim Heizungstausch dürften 2026 kaum noch ins Gewicht fallen. Diese waren 2023 durch eine Antragsflut ausgelöst worden – durch die Diskussionen um die Änderungen der Fördersätze und insbesondere der Absenkung der förderfähigen Kosten. In den letzten Dezembertagen 2023 wurde die aktuelle BEG-Richtlinie veröffentlicht.
Der Etat teilt sich über die einzelnen Programme der BEG und andere Posten wie folgt auf:
- 7,7 Milliarden Euro für BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) wie Heizungstausch und einzelne Maßnahmen zur Dämmung eines Gebäudes.
- 2 Milliarden Euro für BEG Wohngebäude (BEG WG), wenn ein Wohnhaus in einem Zuge zu einem Effizienzhaus saniert wird.
- 1,8 Milliarden Euro für BEG Nichtwohngebäude (BEG NWG), wenn Gewerbehäuser in einem Zuge zu einem Effizienzhaus saniert werden.
- Die restlichen 500 Millionen Euro dienen der Finanzierung von Projektträgern, Evaluation und den letzten finanziellen Verpflichtungen aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm.
Noch ist der Bundeshaushalt nicht beschlossen. Der Bundestag soll im November entscheiden; der Bundesrat kurz vor Weihnachten. Möglich ist bis Jahresende 2025 auch, dass das Bundeswirtschaftsministerium die Förderrichtlinie BEG erneut anfasst und die Fördersätze für klimafreundliche Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder solarthermische Anlagen verändert. Dass Fördermittel für Heizungsanlagen und dabei konkret Wärmepumpen gestrichen werden, wie das einzelne Unions-Politiker fordern, ist aufgrund der von der Bundesregierung vorgesehenen Mittel für die BEG unwahrscheinlich. Wer dennoch bei der Planung des Heizungstauschs nicht von neuen Fördersätzen überrascht werden will, sollte die Umsetzung vorantreiben.
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat angekündigt, das Gebäudeenergiegesetz zu überarbeiten. Das ist auch notwendig: Bis Ende Mai 2026 muss Deutschland die Gebäuderichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umsetzen. So schreibt die Richtlinie unter anderem vor, dass
- ab 2030 alle Neubauten als Nullemissionsgebäude zu errichten sind
- eine Solardachpflicht bundesweit für Neubauten, bestehende öffentliche Gebäude und größere Gewerbegebäude eingeführt wird
- Renovierungspässe zur energetischen Sanierung eingeführt werden, die vermutlich den individuellen Sanierungsfahrplan ablösen werden
Zu den weniger energieeffizienten Wohngebäuden in Deutschland gehören rund neun Millionen mit Effizienzklasse F, G und H. Ihr Primärenergieverbrauch soll bis 2040 um mindestens 55 Prozent sinken. Wie die Bundesregierung dieses Ziel erreichen will, wird der geplante Gesetzentwurf zum GEG zeigen. Möglich ist, dass neue Anreize gesetzt, aber auch neue Vorschriften erlassen werden.
Inwieweit im Zuge der Novelle auch die aktuellen Vorschriften zum Heizungstausch geändert werden, ist noch unklar. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens ab Juli 2026 keine ausschließlich fossilen Heizanlagen mehr installiert werden dürfen, sondern nur im Verbund mit einer Wärmepumpe oder einem Biomasseheizkessel, wenn die Wärme zu mindestens 65 Prozent von der klimafreundlichen Anlage bereitet wird. In Städten und Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern dürfen noch längstens bis 30. Juni 2028 Heizanlagen für fossile Brennstoffe installiert werden.
Änderungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stehen offenbar bevor: Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche will die fixe Einspeisevergütung für PV-Anlagen abschaffen und die Pflicht zur Direktvermarktung auf alle EE-Anlagen ausweiten. Wer eine PV-Anlage installieren will, sollte dies tun, ehe das Gesetz zu seinem Nachteil geändert ist. Auch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll novelliert werden. Der Druck auf Eigentümer von schlecht gedämmten Häusern, diese energetisch zu sanieren und eine klimafreundliche Heizung zu installieren, dürfte sich dadurch erhöhen.





